Sorgerecht
Pflegeeltern, die das Sorgerecht für ihre Pflegekinder nicht inne haben, müssen wissen, welche Entscheidungen sie für ihre Pflegekinder treffen dürfen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen sie vom Sorgeberechtigten, also Kindeseltern oder Vormund, genehmigen lassen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Zustimmung des Sorgeberechtigten)
Schule /Ausbildung
Wahl v. Schule und Ausbildungsart, Besprechungen mit Lehrern über gefährdete Versetzung; Entscheidungen zur Berufsausbildung
Gesundheit
Operationen (außer in Eilfällen, hier ggf. Zustimmung durch Amtsgericht ersetzen lassen), med. Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge
Aufenthalt
Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt, Unterbringung bei Pflegeeltern, freiheitsentziehende Unterbringung
Umgang
Grundentscheidungen des Umgangs (ob und Dimension), z.B. mit Großeltern und Pflegeeltern
Religiöse Erziehung
z.B. Beschneidung eines Jungen, Besuch von Religionsunterricht in der Schule oder einer Moschee (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, ab da Religionsmündigkeit)
Aufenthalt
Land (Staat) des Aufenthalts; Auswanderung
Angelegenheiten des täglichen Lebens (von den Pflegeeltern zu entscheiden)
Schule /Ausbildung
Entschuldigungen, Nachhilfe, Sonderveranstaltungen, Entscheidungen über Wahlfächer, Schulchor etc.
Gesundheit
Behandlung leichterer Erkrankungen (Erkältungen, etc.), alltägliche Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen
Aufenthalt
Aufenthalt im einzelnen (Wohnsitz, Ferienlager, Besuche bei Großeltern, Verwandten der Pflegefamilie)
Umgang
Einzelentscheidungen im täglichen Vollzug (Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Verwandten)
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, für Pflegeeltern teilweise kommentiert
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